Satzung

Satzung

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen „ Reit- und Fahrverein Oberweser-Oedelsheim e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kassel, Außenstelle Hofgeismar eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Oberweser-Oedelsheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck des Vereins

 Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des Reit- und Fahrsportes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “der Abgabenordnung. Er bekennt sich zum Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit im Sport.

 Der Verein ist politisch, soziologisch und konfessionell neutral.

 Er fördert insbesondere

 a)        die planmäßige Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen und Kinder.

b)        Den Sportstättenbau, seine Instandsetzung und Erhaltung.

c)        Die Jugendpflege und sinnvolle Freizeitgestaltung.

 

§ 2b     Vermögen und Gewinne

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft

 Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Kinder und Jugendliche werden mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in den Verein aufgenommen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Erfolgt binnen vier Wochen kein Einspruch des Vorstandes, so gilt der Aufnahmeantrag als bestätigt.

  

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet

 a)        mit dem Tod des Mitgliedes.

b)        Durch freiwilligen Austritt.

c)        Durch die Streichung von der Mitgliederliste.

d)        Durch Ausschluss aus dem Verein.

 

zu b)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende.

 zu c)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand liegt. Zwischen der zweiten Mahnung und der Streichung liegen vier Wochen. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 zu d)    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

 

§ 5       Mitgliederbeiträge

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden per Bankeinzug eingezogen.

 

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder haben das Recht, an den Übungsstunden, kulturellen und sportlichen Ereignissen sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins und dessen Zweck gefährdet werden könnte.

 Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

a)        die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,

b)        den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c)        die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 Das Tierschutzgesetz (Anlage 1) wird Bestandteil der Satzung.

 Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.

Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß

§ 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

 Die Mitglieder sind angehalten, das Inventar des Vereins und das dem Verein zur Verfügung gestellte Material sorgsam zu pflegen und instand zu halten. Diese Leistungen richten sich nach den anfallenden Erfordernissen und werden mit dem Vorstand abgestimmt.

 

§ 7       Die Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

 a)        der Vorstand

b)        die Mitgliederversammlung

c)        der erweiterte Vorstand

 

§ 8       Der Vorstand

 1)        Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2)        Der Vorstand besteht aus:

            a)   dem 1. Vorsitzenden

            b)   dem 2. Vorsitzenden

            c)   dem Kassenwart

            d)   dem Schriftführer

 Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, vertreten.

 Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern.

 

§ 9       Die Zuständigkeit des Vorstandes

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht dem andern Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 a)        Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung

b)        Einberufung der Mitgliederversammlung

c)        Ausführung der Beschlüsse

d)        Aufstellung eines Etats für das Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes

e)        Aufstellung von Richtlinien für den Übungsbetrieb

f)         Entscheidung nach Rücksprache mit dem Reitlehrer über Tunierteilnahme

g)        Planung von Arbeitseinsätzen

 h)        Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung sowie Ausschluss von Mitgliedern

i)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfteseiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

j)          Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10     Amtsdauer

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Wahl an, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dieses von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, entsprechend der e. V. Satzung, neu gewählt.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

 

§ 11     Die Mitgliederversammlung

 1)        Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Personen ab dem 16. Lebensjahr gelten als Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

            a)   die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

            b)   die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

            c)   die Jahresrechnung

            d)   die Entlastung des Vorstandes

            e)   die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

            f)    die Änderung der Satzung und die Auslösung des Vereins

 2)        Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt.

 3)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen 14 Tage liegen.

 4)        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 5)        Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 6)        Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

 zu 6)    Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme, jedoch hat jedes Mitglied das Recht bei Nichtanwesenheit bei einer Mitgliederversammlung sein Stimmrecht in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied zu übertragen.

Ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nur eine Stimmberechtigung von einem nichtanwesenden Stimmberechtigten ausüben.

7)        Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht.

8)        Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ereignisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12     Anträge zur Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftliche Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung melden. Anderen Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

§ 13     Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Der Vorstand kann  jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand gefordert wird.

 

§ 14     Der erweiterte Vorstand

 Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 a)        der Jugendwart

b)        der Pressewart

c)        der Materialwart

 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15     Die Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Oberweser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16     Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung wurde auf der Ergänzungs – Gründungsversammlung am 31. Oktober 1981 in Oberweser 2 vorgelegt und verabschiedet.

 Die Paragraphen 2, 11 und 14 erhielten durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. April 1985 die vorstehende neue Fassung.

 Die Paragraphen 2 und 2b erhielten durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. April 1988 die vorstehende neue Fassung.

 Die Paragraphen 6, 11, 14, 15, und 16 erhielten durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08. März 1992 die vorstehende neue Fassung.

 Der Paragraph 1, 5, 8, 14, 15 und 16 erhielten durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 14. Januar 2011 die vorstehende Fassung.

 






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